Geheimhaltung und Datenschutz
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Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrags
zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich
bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen
Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln,
Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen,
weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die
Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger
Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen
Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt
auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche
Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
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Echoloot ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen,
Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der
Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis
von Echoloot oder der von Echoloot zur
Leistungserbringung eingesetzten Personen bzw. Subunternehmer
gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden
Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden. Die
Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
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Sofern die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung
schließen, ergeben sich die Einzelheiten der Geheimhaltung aus der
zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung.
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Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren
datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
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Sofern und soweit Echoloot im Rahmen der
Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag
verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine
marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß
Art. 28 DS-GVO abschließen.